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Das Museum Muiderslot ist stets bemüht, den Besuch im Museumskomplex und die von ihm organisierten Aktivitäten weitest möglich nach den Wünschen seiner Besucher:innen zu gestalten, mögliche Probleme oder Unannehmlichkeiten für seine Besucher:innen auf ein Mindestmaß zu begrenzen sowie die Sicherheit der Besucher:innen so umfänglich wie möglich zu garantieren.

1.1
Mit ‘Stichting Rijksmuseum Muiderslot’ (im Folgenden ‘Museum Muiderslot’ genannt) ist die Einrichtung gemeint, die den Museumskomplex verwaltet und bewirtschaftet, also Museumsdirektor:in (Museumsleitung), Konservator:innen, Aufsichtspersonal, Museumsführer:innen und weitere Angestellte des Museums, die befugt sind, im Namen dieser Einrichtung zu handeln.

1.2
Mit ‘Museumskomplex’ ist die Gesamtheit an Flächen (bebaut und unbebaut) gemeint, die in Muiden an der Herengracht 1 gelegen sind und unter die Rechts- oder Verwaltungsaufsicht der Museumsleitung des Museums Muiderslot fallen, wie Präsentationsräume, Schloss-Routen, Taverne, Museumsshop, Schlossgraben, Gärten, Kasematte, „Waterschild“ (Wasserschild), Brücken und Stege, Torbau, weitere Außenflächen und Depot.

1.3
Mit ‘Besucher:in’ ist jede Person gemeint, die den Museumskomplex betritt und/oder eine Ausstellung besucht und/oder an einer Aktivität teilnimmt, die vom Museum Muiderslot oder von Dritten mit Zustimmung des Museums Muiderslot im Museumskomplex organisiert wird.

1.4
Mit ‘Zugangsberechtigung’ ist eine Eintrittskarte (eventuell in Kombination mit einer Ermäßigungskarte) oder eine damit vergleichbare Berechtigung (wie eine schriftliche Einladung, ein Gutschein oder eine Jahreskarte) gemeint, die Zugang zu (gegebenenfalls näher umschriebenen) Flächen innerhalb des Museumskomplexes des Museums Muiderslot verschaffen.

2.1
Ab dem Moment, an dem ein Besucher den Museumskomplex betritt – sei es als zahlender Besucher oder als Gast- geht er mit dem Museum Muiderslot eine Übereinkunft ein, auf die diese Besucherordnung Anwendung findet. Die Besucherordnung gilt auch für gesonderte Aktivitäten innerhalb oder außerhalb der normalen Öffnungszeiten und/oder für andere Personen als reguläre Besucher:innen, wie im Falle einer Saalvermietung, gastronomischen Caterings, eines Einkaufsbesuchs, u. ä.

2.2
Diese Besucherordnung gilt für alle Besucher:innen des Museums Muiderslot. Zugleich gilt diese Besucherordnung für alle natürlichen Personen und/oder Rechtspersonen, die vom Museum Muiderslot für die Umsetzung seiner Ziele eingeschaltet werden.

2.3
Abweichungen von dieser Besucherordnung sind nur dann gültig, wenn sie zuvor ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

3.1
Die (historischen) Gebäude mit mehreren Etagen, in denen der Museumskomplex untergebracht ist, sind nicht zugänglich für Rollstuhlnutzer:innen, Menschen mit einem Rollator, Buggys und Kinderwagen und sind zudem schwer zugänglich für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen. Der Innenhof und das Außengelände sind dagegen zugänglich; hierfür müssen Rollstuhlnutzer:innen keinen Eintritt bezahlen. Begleit- und Blindenhunde sind im gesamten Museumskomplex zugelassen, sofern sie einen Besucher mit Behindertenausweis begleiten.

3.2
Besucher:innen wird empfohlen, sich beim Betreten des Museumskomplexes über vorhandene Fluchtwege zu informieren, die im Falle eines Unglücks oder einer drohenden Gefahr genutzt werden sollen.

4.1
Alle vom Museum Muiderslot angegebenen Preise, Mitteilungen oder anderweitig bereitgestellten Informationen sind bindend. Das Museum Muiderslot übernimmt die Haftung für etwaige, vom Museum selbst gemachte Fehler in Preisangaben, Mitteilungen oder anderweitig bereitgestellten schriftlichen Informationen an die Besucher:innen. Diese Haftung beschränkt sich auf (die Erstattung von) Kosten für die Zugangsberechtigung. Das Museum Muiderslot ist nicht haftbar für Fehler, die auf Vorsatz, Schuld, Fahrlässigkeit oder Nachlässigkeit Dritter zurückzuführen sind.

4.2
Besucher:innen sind gegenüber in ihrer Funktion als Museumsangestellte erkennbaren Personen (z.B. Aufsichts- oder Führungspersonal) jederzeit verpflichtet, auf Verlangen ihre Zugangsberechtigung vorzuzeigen. Die Zugangsberechtigung gibt Zugang zu den dafür vorgesehenen Eingängen, Wegen und Räumen.

4.3
Im Falle des Verlusts oder Diebstahls der Zugangsberechtigung vor Betreten des Museumskomplexes haben potenzielle Besucher:innen nicht das Recht, den Eintrittspreis erstattet zu bekommen oder eine andere Form der Vergütung zu erhalten. Wenn ein potenzieller Besucher eine zuvor erworbene Zugangsberechtigung nicht nutzt, geschieht dies auf eigene Rechnung und eigenes Risiko des Besuchers; dies gilt auch, wenn die Zugangsberechtigung nur für eine bestimmte Zeitspanne und/oder ein bestimmtes Datum gültig ist. Eine einmal erworbene Zugangsberechtigung kann nicht umgetauscht werden. Ebenso wenig erfolgt eine Erstattung des Eintrittspreises. Der gezahlte Eintrittspreis kann jedoch erstattet werden, wenn Umstände eintreten, die außerhalb des Einflussbereichs des Käufers liegen und den Museumsbesuch unmöglich machen. Hierüber entscheidet die Museumsleitung im Einzelfall.

4.4
Potenziellen Besucher:innen kann der Zugang zum Museumskomplex verweigert werden, wenn sich herausstellt, dass die Zugangsberechtigung nicht vom Museum Muiderslot oder einer vom Museum Muiderslot für befugt erklärten Instanz ausgestellt wurde.

4.5
Das Museum Muiderslot erstattet den vom Besucher tatsächlich gezahlten Eintrittspreis nur dann zurück, wenn der Besucher den Museumskomplex frühzeitig aufgrund einer unangekündigten Übung im Rahmen des betrieblichen Sanitätsdienst oder im Falle eines tatsächlichen Unglücks, aufgrund dessen der Museumskomplex ganz oder teilweise geräumt werden muss, verlassen musste.

5.1
Es ist Besucher:innen verboten, sich in einem anderen Teil des Museumskomplexes als den, zu dem die Zugangsberechtigung Zugang verleiht, aufzuhalten oder sich dorthin zu begeben.

5.2
Während des Aufenthalts im Museumskomplex müssen Besucher:innen sich zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, der guten Sitten und der in Bezug auf die Art der besuchten Aktivität geltenden Anstandsregeln entsprechend verhalten. Besucher:innen sind außerdem dazu verpflichtet, den Hinweisen und Anweisungen der in ihrer Funktion als Angestellte des Museums Muiderslot kenntlichen Personen (wie Aufsichts- und Führungspersonal)direkt Folge zu leisten.

Sollte nach angemessener Einschätzung eines dazu befugten Angestellten des Museums Muiderslot, der als solcher erkennbar ist, der Besucher in irgendeiner Form entgegen diesen Normen, Hinweisen oder Anweisungen handeln, kann dem Besucher der weitere Zugang zum Museumskomplex verwehrt werden, ohne dass der Besucher ein Recht auf Erstattung der Eintrittskarte oder etwaiger anderer entstandener Kosten hat.

5.3
Eltern oder Begleitpersonen von Kindern sind jederzeit verantwortlich und haftbar für das Verhalten der durch sie begleiteten Kinder. Lehrkräfte und Begleitpersonen von Gruppen sind verantwortlich und haftbar für das Verhalten der durch sie begleiteten Gruppenmitglieder.

5.4 Es ist Besucher:innen im Museumskomplex unter anderem verboten:

  • Dritten Waren welcher Art auch immer zum Kauf anzubieten oder kostenlos zur Verfügung zu stellen;
  • anderen Besucher:innen vorsätzlich und dauerhaft den Weg zu versperren oder die Sicht auf ausgestellte Objekte zu behindern;
  • andere Besucher:innen zu belästigen, z.B. durch die Nutzung von Mobiltelefonen oder anderen Verursachern von Lärmbelästigung; die Nutzung solcher Geräte kann in bestimmten Räumen des Museums Muiderslot dennoch explizit erlaubt werden;
  • (Haus)tiere mit sich zu führen, es sei denn, diese werden in bestimmten Räumen explizit erlaubt oder es handelt sich um offizielle Begleit- oder Blindenhunde, die Besucher:innen mit einem Behindertenausweis begleiten;
  • auf dem Gelände des Muiderslots (sowohl innen als außen) zu rauchen und/oder Feuerwerk, Rauchmaschinen oder Fackeln zu verwenden;
  • Drohnen über dem Museumskomplex fliegen zu lassen;
  • Lebensmittel und Getränke in den Museumskomplex mitzunehmen;
  • nach Einschätzung der als solche erkenntlichen Angestellten des Museums Muiderslot gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzunehmen, wie Wanderstöcke, Schirme oder große Taschen; diese können an einem vom Museum Muiderslot anzuweisenden Ort abgegeben werden;
  • in Innenräumen Rollstühle, Rollatoren, Kinderwagen und Buggys zu nutzen (Grund sind die vielen Höhenunterschiede, siehe Zugänglichkeit);
  • ausgestellte Objekte und Ausstellungsmaterial wie Vitrinen, Beleuchtung, Trennwände u. ä. zu berühren, es sei denn, dies ist explizit/ausdrücklich erlaubt. Eltern oder Begleitpersonen von Kindern müssen streng darauf achten, dass ausgestellte Objekte nicht durch die von ihnen begleiteten Kinder berührt werden. Kleinkinder müssen an der Hand gehalten werden; ebenso müssen Lehrkräfte und Begleitpersonen von Gruppen darauf achten, dass die durch sie begleiteten Gruppenmitglieder die ausgestellten Objekte nicht anfassen.

5.5 In besonderen Fällen, in denen die allgemeine Sicherheit von Personen oder der Ausstellungssammlung dies angemessenerweise erforderlich macht, kann ein Angestellter des Museums Muiderslot, der sich als solcher zu erkennen geben muss, Einsicht in das von einem Besucher mitgeführte (Hand-)Gepäck verlangen. Wenn dies als notwendig erachtet wird, kann speziell dafür ausgebildetes und geschultes Personal die Besucher:innen außerdem bitten, sich bei Betreten oder Verlassen des Museumkomplexes einer Leibesvisitation zu unterziehen.

5.6
Im Museum Muiderslot ist ein Überwachungssystem installiert. Besucher:innen erklären sich damit einverstanden, dass Filmaufnahmen von ihnen gemacht werden können. Die Aufnahmen werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aufbewahrt. Falls nötig werden die Aufnahmen der Polizei zur Verfügung gestellt.

5.7
Außer mit vorhergehender, schriftlicher Zustimmung seitens der Leitung des Museums Muiderslot ist es Besucher:innen verboten, Foto-, Video- und Filmaufnahmen zu machen, bei denen Lampen, Blitze und Stative verwendet werden.

5.8
Das Museum kann Besucher:innen, die während eines oder mehrerer früherer Besuche eines niederländischen Museumskomplexes ein Objekt vorsätzlich beschädigt haben oder bei denen anderweitig die berechtigte Befürchtung vorliegt, dass sie etwas beschädigen, den Zugang zum Museumskomplex für immer oder für einen bestimmten Zeitraum verwehren; das Museum kann in jedem Fall diese Besucher:innen bei all ihren Besuchen den Maßnahmen unterwerfen, die in Artikel 5.5 dieser Besucherordnung genannt werden.

Die Entscheidung, den Zugang zu verwehren, muss diesen Besucher:innen unverzüglich und unter Angabe von Gründen bekannt gemacht werden, nach Möglichkeit schriftlich.

5.9 Das Museum Muiderslot macht regelmäßig Foto-/Filmreportagen von Aktivitäten im Museumskomplex. Dieses Material kann für Öffentlichkeitszwecke auf der Webseite, in Broschüren usw. verwendet werden. Mit dem Betreten des Museumskomplexes erklären sich Besucher:innen mit der Veröffentlichung dieses Materials einverstanden. Wenn ein/e Besucher:in Einwände hat gegen die Veröffentlichung des Bildmaterials, auf dem er/sie erkennbar ist, kann dies dem Museum Muiderslot zur Kenntnis gebracht werden. Das Museum Muiderslot wird sich dann bemühen, die Veröffentlichung des Materials zu verhindern.

6.1
Das Museum Muiderslot wird alles in seiner Macht Stehende tun, um den Besuch im Museumskomplex oder bei den vom Museum Muiderslot organisierten Präsentationen und Aktivitäten entsprechend dem veröffentlichten Angebot abzuhalten; darunter fällt auch die Verpflichtung, das Publikum so gut wie möglich über eine vollständige, teilweise oder vorgezogene Schließung des Museumskomplexes und/oder der vom Museum Muiderslot organisierten Präsentationen und Aktivitäten zu informieren. Weiterhin informiert das Museum Muiderslot das potenzielle Publikum über Renovierungen, Umbauten oder die (Neu-)Einrichtung von Räumen, die zu Hindernissen führen können. Besucher:innen können hieraus jedoch niemals ein Recht auf Schadensersatz ableiten.

6.2
Beschwerden, die niemals zu einer Verpflichtung auf Zahlung von Schadensersatz seitens des Museums Muiderslot an Besucher:innen führen können, sind:

  • Beschwerden in Bezug auf nicht gezeigte Objekte aus der ständigen Sammlung des Museums Muiderslot;
  • Beschwerden, die sich auf die (teilweise) Schließung des Museumskomplexes beziehen, zum Beispiel eine (teilweise) Schließung in Folge des Auf- oder Abbaus von Ausstellungen;
  • Beschwerden und Umstände, die sich auf Probleme und Unannehmlichkeiten beziehen, die durch andere Besucher:innen verursacht werden, wie Lärmbelästigung, unangemessenes Verhalten, Diebstahl oder Belästigung;
  • Beschwerden und Umstände, die sich auf Probleme und Unannehmlichkeiten beziehen, die von Renovierungsarbeiten verursacht werden, z.B. ein Umbau oder die (Neu-)Einrichtung von Räumen;
  • Beschwerden und Umstände, die sich auf Probleme und Unannehmlichkeiten beziehen, die auf die unzulängliche Funktion von Einrichtungen im Museumskomplex zurückzuführen sind.

6.3 Besucher:innen können Beschwerden und Vorschläge schriftlich einreichen, indem sie ein Formular ausfüllen, das an der Kasse oder unter info@muiderslot.nl erhältlich ist.

6.4 Das Museum Muiderslot geht der Beschwerde nach und beantwortet diese schriftlich innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt. Wenn die Behandlung der Beschwerde bis dahin noch nicht abgeschlossen ist, wird dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt, ebenso wie der Zeitpunkt, zu dem dies schätzungsweise der Fall sein wird.

7.1
Für Schäden, die aufgrund von durch das Museum Muiderslot und/oder Dritten Besucher:innen erteilten Preisangaben, Mitteilungen und anderen Formen der Information entstehen, ist das Museum Muiderslot niemals haftbar, außer, wenn und insoweit dieser Schaden die unmittelbare Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Museums Muiderslot und/oder seiner Angestellten ist.

7.2
Der Aufenthalt der Besucher:innen im Museumskomplex geschieht auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Das Museum ist lediglich haftbar für von Besucher:innen erlittene Sach- oder Folgebeschädigungen oder Besucher:innen zugefügte Verletzungen, die die unmittelbare und ausschließliche Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Museums sind, wobei nur der Schaden für eine Erstattung in Betracht kommt, gegen den das Museum versichert ist oder nach Recht und Billigkeit versichert sein müsste.

7.3
In keinem einzigen Fall ist das Museum Muiderslot verpflichtet, einen höheren Betrag an Schadensersatz zu zahlen als:

  • den tatsächlich gezahlten Eintrittspreis und tatsächlich entstandene Fahrtkosten innerhalb der Niederlande oder, sollte dies höher sein;
  • den von der Versicherung des Museums Muiderslot dem Museum Muiderslot in der Schadenssache ausgezahlten Betrag, oder;
  • die in der Schadenssache von Dritten erhaltene Erstattung.

7.4
Für Schäden, die an Fahrzeugen von Besucher:innen entstehen, ist das Museum Muiderslot niemals haftbar, außer wenn und soweit der Schaden entstanden ist auf oder im Museumskomplex und dieser Schaden die unmittelbare Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Museums Muiderslot und/oder seiner Angestellten ist.

7.5
Das Museum Muiderslot ist niemals haftbar für (in)direkte Schäden welcher Art auch immer, die in (in-)direkter Folge irgendeines Mangels, einer Beschaffenheit oder eines Umstands an, in oder auf irgendwelchen Immobilien, von denen das Museum Muiderslot der Halter, (Erb-)Pächter, Mieter oder Eigentümer ist oder die in anderer Weise dem Museum Muiderslot zur Verfügung stehen, entstehen, außer wenn und soweit der Schaden die unmittelbare Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Museums Muiderslot und/oder seiner Angestellten ist.

7.6
Wenn das Museum Muiderslot Waren entgegennimmt oder wenn Gegenstände auf irgendeine Weise an irgendeinem Ort von irgendeiner Person hinterlegt, aufbewahrt und/oder zurückgelassen werden, ohne dass das Museum Muiderslot dafür eine Vergütung fordert, ist das Museum Muiderslot niemals haftbar für Schäden an oder im Zusammenhang mit diesen Gegenständen, auf welche Weise auch immer entstanden, es sei denn, der Schaden ist die Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Museums Muiderslot und/oder seiner Angestellten.

7.7
Die gesamte Haftung des Museums Muiderslot aufgrund zurechenbarer Unzulänglichkeiten in der Erfüllung der Besucherordnung ist beschränkt auf die Erstattung direkter Schäden und beträgt in keinem Fall mehr als der Betrag entsprechend der unter 7.3 beschriebenen Schadensersatzregelung.

7.8
Im Falle von Schäden durch Tod oder Körperverletzung geht die gesamte Haftbarkeit des Museums Muiderslot in keinem Fall über die unter 7.3 beschriebenen Schadensersatzregelungen hinaus.

7.9
Die Haftung des Museums Muiderslot für indirekte Schäden, inklusive Folgeschäden, Gewinnverlust oder Lohnausfall, versäumte Ersparnisse usw., ist ausgeschlossen.

7.10
Die in 7.3 genannten Höchstbeträge gelten nicht, wenn und soweit der Schaden die Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Museums Muiderslot und/oder seiner Angestellten ist.

8.1
Als höhere Gewalt für das Museum Muiderslot, die dazu führt, dass eine eventuell dadurch verursachte Unzulänglichkeit dem Museum Muiderslot nicht angelastet werden kann, gilt jeder unvorhersehbare Umstand, der die Ausführung des Vertrags durch das Museum Muiderslot dermaßen erschwert, dass die Ausführung des Vertrags vorübergehend oder dauerhaft unmöglich oder beschwerlich wird.

8.2
Diese Umstände beziehen sich u.a. auf Personen und/oder Dienstleistungen und/oder Einrichtungen, die das Museum Muiderslot zur Ausführung der Besucherordnung nutzt, wie auch auf alles, was für die Vorgenannten als höhere Gewalt oder aussetzende oder aufhebende Umstände gilt sowie zurechenbare Unzulässigkeiten seitens der Vorgenannten.

9.1
Fundsachen, die Besucher:innen im Museumskomplex finden, können an der Kasse abgegeben werden.

9.2
Das Museum Muiderslot bemüht sich so weit wie möglich, den Eigentümer oder Rechteinhaber der Fundsache zu ermitteln, und nimmt dafür, wenn nötig, Kontakt mit der örtlichen Polizei auf. Fundsachen werden vom Museum Muiderslot höchstens einen Monat lang aufbewahrt.

9.3
Wenn der Eigentümer oder Rechteinhaber einer Fundsache sich meldet, hat dieser die Wahl, die Gegenstände selbst abzuholen oder sich diese, nach Vorauszahlung der Versandkosten, zusenden zu lassen. In beiden Fällen muss sich der Eigentümer oder Rechteinhaber überzeugend ausweisen können.

Während der Aktivitäten können Foto- oder Videoaufnahmen beim Museum Muiderslot gemacht werden. Wenn Sie an einer Aktivität teilnehmen, geben Sie der Organisation die Erlaubnis, Bilder (Foto und Video), auf denen Sie zu sehen sind, für Kommunikationszwecke zu verwenden.

11.1
Für diese Besucherordnung und für den Vertrag zwischen Besucher:innen und dem Museum Muiderslot gilt niederländisches Recht.

11.2
Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Vertrag zwischen Besucher:innen und dem Museum Muiderslot ergeben, werden ausschließlich dem zuständigen Gericht in Muiden vorgelegt.

Bei Vermietung (eines Teils des) Museumskomplexes für die Ausrichtung von Empfängen, Dinners, Konzerten, Theatervorstellungen oder Empfängen welcher Art auch immer, gilt neben den allgemeinen Bedingungen Folgendes:

12.1
Die Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Empfang erforderlich sind, werden nach Absprache mit und nach Zustimmung durch einen Angestellten des Museums Muiderslot getroffen. Die Verantwortung und das Risiko für diese Maßnahmen hat der Nutzer zu tragen.

12.2
Der Nutzer ist haftbar für Schäden gleich welcher Art, die sich aus dem Aufenthalt im Museumskomplex ergeben. In/auf/an Wänden, Decken und Balken darf nichts angenagelt oder geklebt oder auf andere Art und Weise befestigt werden.

12.3
Der Vermieter ist nicht haftbar für den Verlust, das Verlorengehen, Zurücklassen usw. von Kleidung und Gegenständen gleich welcher Art, die vom Mieter und/oder seinen Gästen oder durch Personen im Auftrag des Mieters in den Museumskomplex mitgebracht werden.

Der Vermieter ist auch nicht haftbar für Personenschäden in Folge der Nutzung eines solchen Gegenstandes.

12.4
Parken auf dem Gelände des Museums Muiderslot ist nur nach Absprache mit und vorheriger Zustimmung von Angestellten des Museums Muiderslot erlaubt.

Diese Besucherordnung des Museums Muiderslot wurde vom Direktor des Rijksmuseums Muiderslot erlassen und am 1. Juni 2019 bei der Kamer van Koophandel hinterlegt.